Asbest­-Belastung in Wohnhäusern:

Risiken bei Sanierungs­maßnahmen­ durch Millionen Tonnen Asbest

Vorsicht vor Adresshändlern - Immobilien Wissen

Bild: Handwerker laufen ein erhöhtes Risiko bei der Sanierung und dem Umbau älterer Gebäude, insbesondere wenn es zu Freisetzung von Asbest kommt.

Egal, ob es um den Fußboden oder die Bedachung geht – in zahllosen älteren Wohnhäusern wurde Asbest im Baumaterial verwendet.
Bei Sanierungs- oder Umbauprojekten besteht die Gefahr, dass die schädlichen Fasern freigesetzt werden. Fachleute drängen auf Initiativen wie Schadstoffnachweise oder finanzielle Unterstützung durch die KfW-Bank. Stehen Vermieter ebenfalls in der Verantwortung?

Der krebserregende Werkstoff Asbest fand hauptsächlich zwischen den Jahren 1950 bis 1989 in beträchtlichem Maße Verwendung. Im Verlauf dieser Epoche wurden gemäß einer Analyse des Pestel-Instituts im Auftrag der Gewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) etwa 9,4 Millionen Wohnhäuser errichtet. Angesichts der steigenden Anzahl an Gebäudesanierungen im Rahmen der kommenden Jahre, die dem Umweltschutz dienen, hegen Fachleute Befürchtungen bezüglich einer Zunahme der Betroffenen durch Asbest unter Handwerkern und Arbeitskräften.

Steigendes Asbest-Risiko bei Umbau und Sanierung bemerkt

Historische Gebäude stellen ein “Millionen Tonnen schweres Depot für Asbest” dar, laut einer Verlautbarung der Gewerkschaft. Für Anwohner entsteht daraus keine Gefährdung der Gesundheit. Der Baustoff wird erst zu einer Herausforderung, wenn es renoviert oder umstrukturiert wird und die Partikel durch den Baustaub in die Atemwege und Lungen der Arbeitnehmer gelangen.

In den nächsten Jahren könnte dies zu einem erheblichen Anliegen werden, berichtete Carsten Burckhardt, Bundesvorstand der IG Bau: “Wir betreten den Anfang von zwei Jahrzehnten der Modernisierung. Wohnhäuser werden überholt, senioren- und familienfreundlich umgebaut oder erweitert. Aufgrund dieser Welle der Umstrukturierung droht nun eine Welle des Asbests auf Baustellen.”

Die Gewerbeunfallversicherung Bau (BG Bau) geht davon aus, dass in den vergangenen zehn Jahren knapp 3.380 Versicherte aufgrund einer berufsbedingten Asbest-Krankheit gestorben sind, “einschließlich 320 Bauarbeiter allein im letzten Jahr”, hieß es. Das Bundesumweltamt (UBA) klassifiziert Asbest als einen “klar krebserregenden Stoff”.

Gefahr durch Asbest-Belastung in Wohnräumen

Asbest stellt eine mineralische Naturfaser dar, die solide Dämmeigenschaften sowie eine bemerkenswerte Hitze- und Chemikalienbeständigkeit aufweist. In den 1970er-Jahren wurde die Erkenntnis gewonnen, dass das Einatmen dieser Fasern erhebliche Schäden in der Lunge verursachen kann. In Deutschland wurde die Herstellung, Vermarktung und Verwendung dieses karzinogenen Baumaterials und asbesthaltiger Produkte ab dem 31.10.1993 untersagt. Allerdings ist der Stoff nach wie vor in zahlreichen älteren Bauwerken vorhanden. Sanierungsarbeiten erfordern besondere Achtsamkeit, um die Freisetzung von Asbestfasern zu verhindern.

Fasern, die fest gebunden sind, wie beispielsweise in Asbest-Zement, stellen keine Gefahr dar, sofern das Baumaterial intakt ist. Nur wenn das Produkt beschädigt oder bearbeitet wird, gelangen die gefährlichen Asbestfasern in die Luft. Produkte mit schwach gebundenem Asbest hingegen setzen die Fasern allein aufgrund des Alterungsprozesses und bei Erschütterungen in die Raumluft frei, selbst wenn keine aktive Bearbeitung erfolgt. Dies ist laut der IG Bau insbesondere beim Spritzasbest der Fall, der oft zur Verkleidung von Aufzugs- und Versorgungsschächten verwendet wurde.

IG Bau für KfW-Förderprogramm “Asbest-Sanierung”

Etwa 7,6 Prozent der Wohngebäude, die in den Jahren 1950 bis 1989 errichtet wurden, beinhalten laut der Pestel-Studie 13 oder mehr Wohnungen. In solchen Fällen besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aufzüge mit gefährlichen Substanzen eingebaut wurden. Asbest findet zudem Verwendung in Fliesenklebern und Spachtelmassen. Bereits kleinere Umbauten, beispielsweise im Zusammenhang mit Heizungserneuerungen, können dazu führen, dass die Asbestfasern freigesetzt werden.

Um den Risiken von Asbest in Gebäuden entgegenzuwirken, schlägt IG-Bau-Vorstand Burckhardt vor, durch verbesserte Informationen über die Gefahren und konsequenten Arbeitsschutz Maßnahmen zu ergreifen. Es sei wichtig, dass der anstehende Sanierungsboom nicht zu einer Zunahme von Krankheitsfällen führt. Burckhardt befürwortet die Idee eines Asbest-Gipfels, an dem Bund, Länder und Kommunen teilnehmen, um eine breit angelegte Finanzierung der Altlasten zu ermöglichen. Zusätzlich spricht er sich für ein KfW-Förderprogramm zur Asbestsanierung aus. Dieses Programm könnte nicht nur finanzielle Unterstützung bieten, sondern auch eine sichere Entsorgung alter Asbestbaustoffe gewährleisten.

Die EU hat beschlossen, die Asbest-Grenzwerte zu verschärfen.

Am 26. Juni 2023 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Vereinbarung hinsichtlich eines frischen Rechtsaktes zur Intensivierung der Abwehrmaßnahmen gegen die Gefährdung durch Asbest erzielt. Die anvisierten Maßnahmen betreffen die Senkung der zulässigen Werte für die asbestbedingte Belastung am Arbeitsplatz – konkret das Einatmen von Asbestfasern. Die beabsichtigte Absenkung beträgt das Zehnfache, wodurch die maximal zulässige Konzentration von Asbestfasern in einem Kubikzentimeter Luft von derzeit 0,1 auf 0,01 reduziert werden soll. Gemäß den neuen Bestimmungen sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet, die Elektronenmikroskopie zur Messung von Asbest zu verwenden. Diese Technologie wird durch den Europäischen Rat als eine erheblich leistungsfähigere Methode im Vergleich zur gegenwärtig verwendeten Phasenkontrastmikroskopie eingestuft, wie in einer offiziellen Bekanntmachung des Rates dargelegt wurde.

Eine statistische Erhebung über Berufskrankheiten in der EU, welche von Eurostat erstellt wurde, verdeutlicht, dass beeindruckende 78 Prozent der anerkannten Fälle berufsbedingter Krebserkrankungen mit dem Kontakt von Asbest in Verbindung stehen. Es ist bemerkenswert, dass zwischen dem Auftreten erster Krankheitssymptome und der Exposition gegenüber Asbest bis zu 30 Jahre vergehen können.

Die erzielte Übereinkunft bedarf einer abschließenden Überprüfung und förmlichen Annahme. Im Anschluss daran haben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Zeitspanne von zwei Jahren zur Umsetzung der neu festgelegten Grenzwerte in ihre nationalen Rechtsordnungen. Zudem ist eine Übergangsfrist von sechs Jahren vorgesehen, innerhalb derer neue Verfahren zur Messung eingeführt werden müssen. Die angestrebte Senkung des Expositionsgrenzwertes zielt darauf ab, das Krebsrisiko für Arbeitnehmer bedeutend zu minimieren und dadurch deren Lebensqualität merklich zu steigern.

Mietminderung und Schadensersatz aufgrund von Asbest?

Grundsätzlich obliegt es den Vermietern, ihre Mieter vor potenziellen Gefahren durch Asbest zu informieren. Selbst bei einem bloßen Verdacht auf das Vorhandensein von Asbest haben die Mieter das Recht, Auskunft zu verlangen. Der Vermieter ist verpflichtet, eine verbindliche Auskunft zu erteilen, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) betont. Falls der Vermieter nicht auf diese Anfrage reagiert oder die Informationen verweigert, steht es den Mietern offen, eine Fachinstitution mit einer Untersuchung zu beauftragen. Wenn der Verdacht auf Asbest bestätigt wird, trägt der Vermieter die Kosten für diese Untersuchung.

Sollte Asbest plötzlich auftauchen – zum Beispiel durch eigenständige Renovierungsarbeiten der Mieter – sollten diese den Vermieter unverzüglich darüber informieren. Im Fall einer Freisetzung von Asbestfasern müssen gemäß den Richtlinien des DMB qualifizierte Spezialfirmen die betroffenen Räumlichkeiten umgehend sanieren. In diesem Zusammenhang liegt ein Mangel in der Wohnung vor, der behoben werden muss.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm verdeutlicht, dass eine mit Asbest kontaminierte Wohnung als mangelhaft angesehen wird. Laut DMB genügt es, wenn die Mieter die Wohnung aus Furcht vor Gesundheitsrisiken nicht mehr uneingeschränkt nutzen können. In solchen Fällen ist grundsätzlich eine Mietminderung möglich. Es besteht auch die Möglichkeit von Schadenersatzansprüchen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vermieter seinen Verpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen ist und dem Mieter dadurch ein Schaden entstanden ist. Allerdings gestaltet sich der Nachweis konkreter gesundheitlicher Folgen in der Praxis häufig als anspruchsvoll.
(OLG Hamm, Urteil v. 13.2.2002, 30 U 20/01)

Die oben genannten Zahlen und die Auswertungen wurden aus der Quelle: Link entnommen.

Alexander Dietrich

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