Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen Grundsteuer vom ersten Finanzgericht festgestellt

Grundsteuer - Immobilisimo Blogbeitrag

Grundsteuer: Erst im Jahr 2025 wird die Auswirkung der reformierten Bemessungsgrundlage auf die Höhe der Grundsteuer für Grundstückseigentümer sicher feststehen.

Der Verband Haus & Grund Deutschland erhält Gerichtsunterstützung gegen die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit der neuen Grundsteuer nach dem Bundesmodell.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in kürzlich ergangenen Entscheidungen (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) Bedenken bezüglich der Grundstücksbewertung auf Grundlage der Bodenrichtwerte geäußert. Die Bodenrichtwerte bilden eine entscheidende Grundlage für die neue Grundsteuer, jedoch stehen sie laut dem Gericht auf unsicherem Terrain. Dies hat Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke in Berlin dazu motiviert, die Grundsteuer in unseren Musterverfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu bringen.

Prof. Gregor Kirchhof, der im Auftrag von Haus & Grund und dem Bund der Steuerzahler ein Rechtsgutachten erstellt hat, hält die Bodenrichtwerte für ungeeignet als Basis für die Grundsteuer. Das Gutachten zeigt, dass die Besteuerung aufgrund dieser durchschnittlichen Lagewerte oft ungenau ist. Insbesondere treten Ungenauigkeiten auf, wenn es an Gutachterausschüssen für ein Gebiet mangelt, die Kaufpreissammlungen unzureichend sind, kein Bodenrichtwert vorhanden ist und daher Werte vergleichbarer Flächen herangezogen werden müssen, oder wenn wertmindernde Faktoren aufgrund der Lage berücksichtigt werden müssen. Warnecke fordert abschließend: „Die Bodenrichtwerte weisen systematische Bewertungslücken auf, weshalb die neue Grundsteuer nicht in dieser Form erhoben werden sollte.

Hintergrund

Die Neugestaltung der Grundsteuer tritt ab 2025 in Kraft. Schon 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht das aktuelle Besteuerungssystem für Grundstücke und Bauwerke als verfassungswidrig. Die bisherigen Einheitswerte von 1935 in Ost- und 1964 in Westdeutschland gehören bis Ende 2024 der Vergangenheit an. Bis dahin steht den Finanzämtern eine immense Verwaltungsaufgabe bevor, da etwa 36 Millionen Datensätze überarbeitet werden müssen, um jede einzelne Immobilie neu zu bewerten.

Aufgrund des Gerichtsurteils verabschiedete der Gesetzgeber Ende 2019 ein Reformpaket für das Grundsteuer- und Bewertungsrecht. Aufgrund des erheblichen Umstellungsaufwands wurde das alte Verfahren jedoch weitere fünf Jahre ab Verkündung des Gesetzes beibehalten. Im ersten Schritt mussten alle erforderlichen Daten von den Eigentümern gesammelt werden, um die neue Grundsteuer abschließend zu ermitteln.

Was ändert sich bei der neuen Grundsteuer?

Die Finanzämter berechnen im zweiten Schritt mithilfe der Angaben aus der Grundsteuererklärung einen Grundsteuerwert. Neu ist die Ermittlung des Grundstückswerts, der nun auf dem umstrittenen Bodenrichtwert und einer statistisch ermittelten Nettokaltmiete basiert, anstelle des Einheitswerts. Im dritten Schritt wird diese Kennzahl mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten. Erhaltene Bescheide über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag bedeuten zunächst keine unmittelbare Zahlungspflicht; sie dienen lediglich der Information. Die Finanzämter leiten diese Kennzahl auch an die Gemeinden weiter, die im vierten Schritt ihren individuellen Hebesatz anwenden und die Grundsteuer berechnen.

Die Auswirkungen der Reform für den einzelnen Eigentümer werden erst 2025 klar, wenn die neuen Grundsteuerbescheide mit Zahlungsaufforderungen verschickt werden.

Bundesländer können unterschiedliche Regelungen treffen

Obwohl der Bund 2019 ein zentrales Modell zur Neuberechnung vorgestellt hat, dürfen die Bundesländer davon abweichen. Die meisten Länder, darunter Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, haben das Berechnungsmodell des Bundes übernommen. Sachsen und das Saarland weichen nur geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und fragen nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr.

Die oben genannten Zahlen und die Auswertungen wurden aus der Quelle: Link entnommen.

Alexander Dietrich

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