Die genaue Höhe der Steuerabgabe orientiert sich sowohl am Gesamtwert des Erbes als auch am familiären Verhältnis zum Erblasser:

  • Für direkte Abkömmlinge (Kinder) liegt die steuerliche Freigrenze bei 400.000 €.
  • Ehepartner genießen einen Freibetrag von 500.000 €.
  • Für Verwandte zweiten Grades wie Geschwister, Nichten oder Neffen sowie für nicht-verwandte Personen (Freunde) beträgt dieser lediglich 20.000 €.

Besteuert wird ausschließlich der Teil des Erbes, der die jeweilige Freigrenze übersteigt, wobei der Steuersatz in einem Bereich von etwa 7 % bis 30 % liegt.