Gerichtsurteil des BGH zur Mieterhöhung: Erfordernis der Offenlegung von Drittmitteln durch Vermieter
Bild: Gebäudesanierung von Altbauwohnungen in Sonnenhügel: Mehr Durchblick für Mieter
Nach einer Renovierung der Wohnung wird häufig eine Mieterhöhung erforderlich. Allerdings sind Vermieter verpflichtet, deutlich anzugeben, wenn sie staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof entschieden. Andernfalls wird die Mietanpassung als ungültig betrachtet.
Manches, was möglicherweise Mietern Freude bereitet, könnte Vermieter verärgern: Wenn im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen eine Mieterhöhung angekündigt wird, besteht für Vermieter die Pflicht, in der Mitteilung über die Mietanpassung deutlich zu machen, ob externe Finanzierungsquellen wie staatliche Förderungen für energetische Sanierungen genutzt wurden.
Die Offenlegung von externen Finanzmitteln hat laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) die Funktion, dass Mieter den Grund und das Ausmaß der Mieterhöhung nachvollziehen können. Auf diese Weise haben sie die Möglichkeit zu überprüfen, ob die Erhöhung plausibel ist, und können entscheiden, ob die Hinzuziehung von rechtlichen oder baulichen Fachleuten ratsam ist. (Hier finden Sie das BGH-Urteil im Original)
Falls der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen mittels vergünstigter oder zinsfreier Darlehen aus öffentlichen Mitteln finanziert hat, durch Darlehen oder Vorauszahlungen seitens des Mieters, durch Unterstützung von Dritten für den Mieter oder durch Finanzierungsmittel von staatlichen oder landesweiten Institutionen, muss die Mieterhöhung entsprechend angepasst werden. Dies dient dazu sicherzustellen, dass der Vermieter nicht privilegiert wird im Vergleich zu Personen, die Sanierungen aus eigenen Mitteln stemmen.
In einem konkreten Fall in Berlin hatte der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung keine Angaben zu berücksichtigenden externen Finanzquellen gemacht. Allerdings verwies er auf ein früheres Schreiben, in dem er die Absicht zur Inanspruchnahme von Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für energieeffiziente Maßnahmen ankündigte. Der Kläger argumentierte aus formalen Gründen, dass die Erklärung zur Mieterhöhung ungültig sei.
Der BGH sieht bei den Angaben Unklarheiten, ob der Vermieter die Fördermittel erhalten hat, sie jedoch nicht angegeben hat und daher Kürzungen nicht vorgenommen wurden. Es bleibt ebenso offen, ob der Antrag möglicherweise abgelehnt wurde oder ob gewährte Gelder nicht auf die Kosten der Modernisierungsmaßnahmen angerechnet wurden. Es wird vermutet, dass es auch möglich sein könnte, dass die Angaben zu den externen Finanzierungsquellen schlichtweg vergessen wurden.
Nachdem das Amtsgericht Berlin-Wedding der Klage des Mieters stattgegeben hatte und der Vermieter mit seiner Berufung vor dem Landgericht Berlin erfolglos blieb, hat der BGH in Karlsruhe nun ebenfalls die Revision des Vermieters gegen das Urteil zurückgewiesen.
Aktenzeichen: VIII ZR 416/21
Die oben genannten Zahlen und die Auswertungen wurden aus der Quelle: Link entnommen.
Über den Autor:
Alexander Dietrich
Moorlandstr 13
49088 Osnabrück
Tel.: 0171 3 62 19 36